Nach § 5 Absatz 1 UrhG (Deutschland) genießen amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Auch andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, sind nach § 5 Absatz 2 UrhG gemeinfrei. Hierbei sind die Bestimmungen über das Verbot von Änderungen (§ 62 Abs. 1 bis 3 UrhG) und die Quellenangabe (§ 63 Abs. 1 und 2 UrhG) entsprechend anzuwenden.
Amtliches Werkhttps://wiki.ha74.de/index.php/Vorlage:Bild-PD-Amtliches_Werk